§ 13. Pauschbesteuerung.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschalbetrag festsetzen.
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Pauschale
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042582
alte Dokumentnummer
N3195512281S
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