Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Kurzstudien
§ 13. Kurzstudium für Übersetzer
(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) können nach Absolvierung von zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes eine Diplomprüfung ablegen, die die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung“ trägt.
(2) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:
- a) Die erste Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache (§ 4 Abs. 2) des ordentlichen Hörers;
- b) die zweite Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.
(3) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.
(4) Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Übersetzer“ berechtigt.
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119221
alte Dokumentnummer
N7197131093L
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