Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).
2. Abschnitt
Netzzugang im Verteilernetz Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung
§ 13.
(1) Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen des §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.
(3) Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen.
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