Evaluierung
§ 13
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Mai 2016 eine Stellungnahme (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Gleisbautechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des BAG vorzugehen.
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