§ 13 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

1. zur Bemessungsgrundlage siehe § 12 2. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubigersiehe § 18

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

§ 13.

(1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 150 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 226 S,
  3. 3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 300 S,
  4. 4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 113 S mehr,
  5. 5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 196 S mehr,
  6. 6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 300 S mehr,
  7. 7. über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 399 S mehr,
  8. 8. über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 283 S und 498 S mehr,
  9. 9. über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 498 S mehr,
  10. 10. über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 621 S mehr,
  11. 11. über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 516 S mehr,
  12. 12. über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 479 S mehr,
  13. 13. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 489 S mehr,
  14. 14. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 498 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 95 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 142 S,
  3. 3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 189 S,
  4. 4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 76 S mehr,
  5. 5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 150 S mehr,
  6. 6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 233 S mehr,
  7. 7. bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 126 S,
  8. 8. bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 408 S,
  9. 9. bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 2 813 S.

(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.

1. zur Bemessungsgrundlage siehe § 12

2. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubigersiehe § 18

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12039986

alte Dokumentnummer

N2199763442J

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