Prüfungen nach der Fortbildungsschulung
§ 13
(1) § 13.Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.
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