4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 13.
(1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn
- 1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
- 2. er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
- 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- 2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
- 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- 4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
- 7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
- 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
- 1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,
- 2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und
- 3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt
- 1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
- 2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.
- 1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
- 2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
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