§ 13 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zu Abs. 1 Z 3: nunmehr die §§ 158 bis 161 StGB (Art. VIII Abs. 1 StrafrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974, mit Wirkung vom 1.1.1975).

§ 13.

(1) Wer

  1. 1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
  2. 2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung,
  3. 3. wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486c des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, oder
  4. 4. wegen eines Finanzvergehens
  1. von einem Gericht verurteilt worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

(3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 oder 4 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z. 2 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z. 2 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen erfolgt ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Zu Abs. 1 Z 3: nunmehr die §§ 158 bis 161 StGB (Art. VIII Abs. 1 StrafrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974, mit Wirkung vom 1.1.1975).

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069993

alte Dokumentnummer

N5197418391S

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