materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 126/2025
§ 13.
Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
20012871
Dokumentnummer
NOR40269166
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