§ 13 GeV der VA 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2025

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20011983

Dokumentnummer

NOR40246571

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