§ 13 GeV der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20007921

Dokumentnummer

NOR40141037

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