Erledigung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und durch den
Direktor
§ 13.
(1) Wenn in einer Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet werden kann bzw. eine zeitgerechte Einberufung des Kuratoriums nicht möglich ist, hat der Vorsitzende des Kuratoriums nach Anhörung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie die Angelegenheit zu erledigen und hierüber in der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.
(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten ohne vorhergehende Beschlußfassung des Kuratoriums in dessen Namen zu erledigen, wenn dies aus Gründen der Raschheit und Einfachheit der Verwaltung zweckmäßig erscheint. Das Kuratorium kann in diesen Fällen allgemeine Richtlinien beschließen, nach denen die Erledigung durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Ausgenommen davon ist jedoch die Erstattung von Dreiervorschlägen im Sinne des § 117 Abs. 1 bzw. des § 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann ihm übertragene Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten Gründen in gleicher Weise dem Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zur Erledigung übertragen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Vorsitzende über die Erledigungen in der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120191
alte Dokumentnummer
N7197640731L
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