§ 13 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

§ 13

Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40141003

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