§. 13.
Für Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes (Artikel 4, Absatz 2 und 3, HGB.) zum Gegenstande hat, gelten, insoweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)