§ 13.
(1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert, die durch den Bundesminister für Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die im folgenden angeführte Hausarbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen. Mit dieser Hausarbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auszuarbeiten.
(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt, den zweiten Studienabschnitt absolviert, die durch den Bundesminister für Landesverteidigung festzulegenden Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit gemäß § 12 zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112189
alte Dokumentnummer
N6199658003J
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