§ 13 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1. Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge Gehalt und Entlohnung

§ 13

Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

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