Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
§ 13.
(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
- 1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
- 2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
- 3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
- 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6 BG, BGBl. Nr. 668/1976);
- 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 2 BG, BGBl. Nr. 306/1968).
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042958
alte Dokumentnummer
N3195713814R
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