§ 13 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

§ 13.

(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

  1. 1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
  2. 2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
  3. 3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
  4. 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6 BG, BGBl. Nr. 668/1976);
  5. 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 2 BG, BGBl. Nr. 306/1968).

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042958

alte Dokumentnummer

N3195713814R

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