§ 13 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

§ 13.

(1) Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:

  1. 1. Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
  2. 2. Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem,
  3. 3. Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Ergebnisqualitätsmessung, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren,
  4. 4. Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden und
  5. 5. Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie.

(2) In den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

Schlagworte

Diagnosemethode, Gesundheitsziel

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40190701

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