Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 13
(1) Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung hat gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager übermittelt zu werden.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.
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