§ 13 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

§ 13

(1) § 13.Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder vierundzwanzig Personen an, von denen fünfzehn von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und je drei vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund für jeweils drei Jahre zu entsenden sind. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(2) Dem Kuratorium obliegt:

  1. a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für die Fondsverwaltung;
  2. b) die Beschlußfassung über den Bericht nach § 11 Abs. 1 lit. c;
  3. c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
  4. d) die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) des Präsidiums.

(3) Das Kuratorium ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die Stimme des von ihm mit dem Vorsitz betrauten Vizepräsidenten den Ausschlag.

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