§ 13 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Widerruf der Bestellung

§ 13

(1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 2 vorliegen.

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.

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