§ 13 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Führerscheinregister, Datenschutz

§ 13.

(1) Zum Zweck der Administrierung des Alternativen Bewährungssystems sind im Führerscheinregister folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. der Personendatensatz gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 FSG,
  2. 2. der Zeitpunkt des Einbaues und der Freischaltung der Alkoholwegfahrsperre,
  3. 3. der Zeitpunkt des Beginnes sowie die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem,
  4. 4. die Feststellung von Verstößen, die zum Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystems führen,
  5. 5. der Zeitpunkt des Ausschlusses aus dem Alternativen Bewährungssystem,
  6. 6. der Zeitpunkt der Absolvierung der Mentoringgespräche,
  7. 7. den Zeitpunkt der vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems sowie
  8. 8. den Zeitpunkt des Ausscheidens und den Grund für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem.

(2) Die Alkoholwegfahrsperre hat folgende Daten zu speichern:

  1. 1. jede Tätigkeit an den Bedieneinrichtungen des Fahrzeuges,
  2. 2. Datum und Uhrzeit der in Z 1 genannten Tätigkeiten,
  3. 3. das Testergebnis der Atemluftprobe und
  4. 4. im Fall von negativen Testergebnissen den Grund dafür.

(3) Die Wohnsitzbehörde des ABS-Teilnehmers hat die in Abs. 1 genannten Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der ABS-Teilnehmer hat der Verwendung der in Abs. 2 genannten Daten zuzustimmen, dass sein Fahrverhalten während der ABS-Dauer überwacht wird. Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten gemäß Abs. 2 haben nur Personen, die beim Gerätehersteller registriert sind und von diesem die Zugangsberechtigung erhalten haben. Die ABS-Institution hat die Einholung dieser Zugangsdaten für die bei ihr tätigen Mentoren zu bewerkstelligen. Der Gerätehersteller selbst darf keinen Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten haben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten sind fünf Jahre nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem von der Behörde bzw. von der ABS-Institution zu löschen. Die Löschung der in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten hat automatisch durch das Gerät zu erfolgen, sobald die Daten ausgelesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190918

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