Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen
§ 13.
(1) In Entsprechung des von der Bundesregierung am 2. Juli 2013 beschlossenen Berichtes zur Reform des Wehrdienstes wurden vom Bundesministerium für Landesverteidigung ab 1. Jänner 2015 nachfolgende Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen eingeleitet und großteils umgesetzt.
- 1. Die Überarbeitung der bestehenden Laufbahnbilder für Offiziere und Unteroffiziere in Hinblick auf die Vermeidung frauendiskriminierender Regelungen, insbesondere Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen und unter Rücksichtnahme auf erforderliche geschlechterspezifische Unterschiede. Diese Überarbeitung hat den diesbezüglich formulierten Maßnahmen des von der Bundesregierung am 2. Juli 2013 beschlossenen Berichtes zur Reform des Wehrdienstes zu entsprechen.
- 2. Die Entwicklung von zielgruppenorientierten Werbe- und Rekrutierungsmaßnahmen auf Basis der definierten Laufbahnbilder.
- 3. Die Überprüfung und Anpassung der körperlichen Leistungslimits im Sinne waffengattungsspezifischer Leistungsnormen.
- 4. Die möglichst familienverträgliche Gestaltung der Ausbildung für alleinerziehende Soldatinnen und Soldaten, insbesondere betreffend Laufbahnkurse und alle Fort- und Weiterbildungen nach der Grundausbildung.
(2) Zur Überprüfung der in Absatz 1 Ziffer 1 – 4 genannten besonderen Maßnahmen sowie damit verbundener relevanter Regelungen, wie Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen ist eine Evaluierung im Hinblick auf deren Beitrag zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen bis 31. Dezember 2019 durchzuführen. Soldatinnen sind zur Unterstützung bei den noch laufenden Umsetzungsmaßnahmen sowie bei der Evaluierung der bereits umgesetzten Maßnahmen einzubinden.
Schlagworte
Werbemaßnahme, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214424
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