Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen
§ 13
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat in Entsprechung des von der Bundesregierung am 2. Juli 2013 beschlossenen Berichtes zur Reform des Wehrdienstes nachstehende Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Soldatinnen bis spätestens 01. Jänner 2015, umzusetzen:
- 1. Die Überarbeitung der bestehenden Laufbahnbilder für Offiziere und Unteroffiziere in Hinblick auf die Vermeidung frauendiskriminierender Regelungen, insbesondere Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen und unter Rücksichtnahme auf erforderliche geschlechterspezifische Unterschiede,. Diese Überarbeitung hat den diesbezüglich formulierten Maßnahmen des von der Bundesregierung am 2. Juli 2013 beschlossenen Berichtes zur Reform des Wehrdienstes zu entsprechen.
- 2. Die Entwicklung von zielgruppenorientierten Werbe- und Rekrutierungsmaßnahmen auf Basis der definierten Laufbahnbilder.
- 3. Die Überprüfung und Anpassung der körperlichen Leistungslimits im Sinne waffengattungsspezifischer Leistungsnormen.
- 4. Die möglichst familienverträgliche Gestaltung der Ausbildung für alleinerziehende Soldatinnen und Soldaten, insbesondere betreffend Laufbahnkurse und alle Fort- und Weiterbildungen nach der Grundausbildung.
(2) Zur Unterstützung eines schrittweisen Abbaus struktureller Benachteiligungen, sind Soldatinnen bei der Umsetzung der in Absatz 1 Ziffer 1‑ 4 genannten Maßnahmen sowie im Rahmen der Entwicklung und Evaluierung relevanter Regelungen, wie Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen, einzubinden.
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