Laufbahn- und Karriereplanung
§ 13.
(1) Dienstvorgesetzte haben im Rahmen ihrer Förderpflicht Soldatinnen und zivile Mitarbeiterinnen ausdrücklich zum Besuch von Ausbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Ausbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu informieren.
(2) Frauenförderung ist dabei auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv zu integrieren.
(3) Zusätzlich ist dieser Förderpflicht nachweislich im Rahmen des Mitarbeitergesprächs gemäß § 10 nachzukommen.
(4) Von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter oder der Kommandantin bzw. dem Kommandanten sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren.
Schlagworte
Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140287
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