§ 13 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 13.

(1) Dienstvorgesetzte haben im Rahmen ihrer Förderpflicht Soldatinnen und zivile Mitarbeiterinnen ausdrücklich zum Besuch von Ausbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Ausbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu informieren.

(2) Frauenförderung ist dabei auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv zu integrieren.

(3) Zusätzlich ist dieser Förderpflicht nachweislich im Rahmen des Mitarbeitergesprächs gemäß § 10 nachzukommen.

(4) Von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter oder der Kommandantin bzw. dem Kommandanten sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140287

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