§ 13 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Organisation

§ 13.

(1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiter*innen. Alle Inhaber*innen von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).

(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:

a) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img1is.png bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img2is.png bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img3is.png bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
  4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img4is.png bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.

b) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img5is.png bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img6is.png bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img7is.png bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmer*innen,
  4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img8is.png bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiter*innen.

c) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img9is.png Ablehnung von Aufnahmewerber*innen,
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img10is.png Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiter*innen,
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img11is.png Nichtzulassung von Mitarbeiter*innen zur Aus- und Weiterbildung,
  4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img12is.png Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
  5. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img13is.png Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
  6. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242877/hauptdokument.img14is.png allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20011840

Dokumentnummer

NOR40242877

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