Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Organisation
§ 13.
(1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
- a) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
- b) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- c) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Aus- und Weiterbildung,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40224441/image001.png allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Gesetzesnummer
20011217
Dokumentnummer
NOR40224441
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