§ 13 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Aufnahme oder Besetzung von Funktionen

§ 13.

(1) Vor der Besetzung von Funktionen, die mittels eines internen Ausschreibungsverfahrens oder gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes durchgeführt werden, sind den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nachfolgende Informationen (Unterlagen) zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. die geplante Ausschreibung,
  2. 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. 3. die Mitglieder der Kommission,
  4. 4. die Auswahlentscheidung.

(2) Bei der beabsichtigten Übernahme von Verwaltungspraktikanten/innen auf eine Planstelle des Ressorts sind die zuständigen Mitglieder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in gleicher Art und Weise in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Verwaltungspraktikantin

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210964

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