§ 13 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Evaluierung

§ 13.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Forsttechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181397

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