In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
§ 13
Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteiles an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
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