§ 13 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

4. Teil

Einfuhr Allgemeine Einfuhrbestimmungen

§ 13.

(1) Bei der Einfuhr unterliegen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen diesem Bundesgesetz erst im Zeitpunkt, in dem

  1. 1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. 2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, abzugeben ist oder
  3. 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt – oder
  4. 4. bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.

(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die aus dem Zollausland eingeführt werden, sind vom Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988 nach Art und Menge spätestens am ersten auf die Zollabfertigung folgenden Arbeitstag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der Anschrift des Empfängers bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Meldepflicht nach Abs. 2

  1. 1. auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die tierische Erzeugung geboten ist;
  2. 2. einzuschränken, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist.

(4) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Mischfuttermittel, die

  1. 1. nach dem Zollgesetz 1988 oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind, ausgenommen inländische Rückwaren im Sinne des § 42 Zollgesetz 1988 und
  2. 2. in angemessener Menge zur Ernährung von gleichzeitig mitgeführten Tieren bestimmt sind, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen in das Inland verbracht werden.

(5) Machen

  1. a) Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung oder
  2. b) Organe des Bundes bei Untersuchungen zu Zwecken des Abgabeverfahrens oder
  3. c) Organe einer nicht in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Untersuchungsanstalt,

Schlagworte

BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136750

alte Dokumentnummer

N8199331603J

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