4. Teil
Einfuhr Allgemeine Einfuhrbestimmungen
§ 13.
(1) Bei der Einfuhr unterliegen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen diesem Bundesgesetz erst im Zeitpunkt, in dem
- 1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
- 2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, abzugeben ist oder
- 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt – oder
- 4. bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
- Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder nach Anweisungen gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes in das Zollgebiet zurückgebracht werden, unterliegen diesem Bundesgesetz nicht.
(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die aus dem Zollausland eingeführt werden, sind vom Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988 nach Art und Menge spätestens am ersten auf die Zollabfertigung folgenden Arbeitstag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der Anschrift des Empfängers bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Meldepflicht nach Abs. 2
- 1. auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die tierische Erzeugung geboten ist;
- 2. einzuschränken, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist.
(4) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Mischfuttermittel, die
- 1. nach dem Zollgesetz 1988 oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind, ausgenommen inländische Rückwaren im Sinne des § 42 Zollgesetz 1988 und
- 2. in angemessener Menge zur Ernährung von gleichzeitig mitgeführten Tieren bestimmt sind, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen in das Inland verbracht werden.
- a) Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung oder
- b) Organe des Bundes bei Untersuchungen zu Zwecken des Abgabeverfahrens oder
- c) Organe einer nicht in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Untersuchungsanstalt,
- Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, so haben sie diese unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136750
alte Dokumentnummer
N8199331603J
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