§ 13 FMaG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Formal fehlende Konformität

§ 13.

(1) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
  2. 2. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
  3. 3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
  4. 4. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  5. 5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
  6. 6. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
  7. 7. Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
  8. 8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
  9. 9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
  10. 10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.

(2) Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192858

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