§ 13 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 13

§ 13. Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.

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