§ 13 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 13.

Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133931

alte Dokumentnummer

N8198513454L

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