§ 13.
Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133931
alte Dokumentnummer
N8198513454L
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