§ 13 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 13.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111645

alte Dokumentnummer

N6199655358J

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