§ 13.
Die Landeshauptmänner haben dem Bundesminister für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Spätere Schäden sind in monatlichen Abständen dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134075
alte Dokumentnummer
N8198611388Y
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