§ 13 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 13.

Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

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