Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung
§ 13.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
(2) Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.
(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12127842
alte Dokumentnummer
N7199852188L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)