§ 13 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Mitteilungspflichten

§ 13

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 10/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12039259

alte Dokumentnummer

N2199715154A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)