§ 13
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90% zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30% zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
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