§ 13 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verwendung von Protokolldaten

§ 13.

Von Europol zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus seinen automatisierten Dateien erstellte Protokollaufzeichnungen dürfen von der nationalen Kontrollinstanz, der gemeinsamen Kontrollinstanz sowie von Europol ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Sie sind nach achtzehn Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113864

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