Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen
§ 13.
(1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999 anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175623
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