§ 13 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 13.

Die Aufnahme in die Liste erfolgt in allen Fällen nur mit Zustimmung der fraglichen Personen.

Personen, die weder Revisoren eines Verbandes noch Revisionsorgane des Landesausschusses sind, haben gelegentlich ihrer erstmaligen Bestellung zum Revisor vor Beginn ihrer Thätigkeit bei der Behörde, die ihnen die Revision aufgetragen hat, mittels Handschlages zu geloben, die ihnen übertragenen Revisionen gewissenhaft vorzunehmen und alle ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten genau zu erfüllen. Über die Ablegung des Gelöbnisses ist dem Revisor ein Amtszeugnis einzuhändigen.

Schlagworte

Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022942

alte Dokumentnummer

N2190319100R

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