zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 13.
Die Aufnahme in die Liste erfolgt in allen Fällen nur mit Zustimmung der fraglichen Personen.
Personen, die weder Revisoren eines Verbandes noch Revisionsorgane des Landesausschusses sind, haben gelegentlich ihrer erstmaligen Bestellung zum Revisor vor Beginn ihrer Thätigkeit bei der Behörde, die ihnen die Revision aufgetragen hat, mittels Handschlages zu geloben, die ihnen übertragenen Revisionen gewissenhaft vorzunehmen und alle ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten genau zu erfüllen. Über die Ablegung des Gelöbnisses ist dem Revisor ein Amtszeugnis einzuhändigen.
Schlagworte
Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022942
alte Dokumentnummer
N2190319100R
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