Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 13
Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln.
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