§ 13 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Aufwand- und Kostenersatz

§ 13.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von jeweils 98 562 Euro. Der Betrag für das Jahr 2019 ist für die Folgejahre 2020 bis 2023 jährlich mit 2,6% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2021 ist der an die Bundesanstalt zu leistende jährliche Kostenersatz einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre 2022 und 2023 gegebenenfalls anzupassen.

(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Schlagworte

Aufwandersatz

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40258462

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)