§ 13 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Zweiter Abschnitt

Änderungen bisheriger Auflösungen

§ 13

Freiwillige allmähliche Auflösung

(1) Ist bei einem Fideikommiß die Auflösung durch Familienschluß oder durch sonstigen Rechtsakt der Beteiligten derart geregelt, daß das Fideikommißvermögen nicht sofort, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt frei werden soll (freiwillige allmähliche Auflösung), so sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts anzuwenden, wenn das Fideikommißvermögen nicht vor Beginn des 1. Januar 1939 frei geworden ist. Die bisherige Regelung bleibt jedoch in Kraft, soweit sie mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

(2) Ergeben sich in den Fällen des Abs. 1 besondere Härten, die im Wege des § 3 Abs. 2 nicht ausgeglichen werden können, so kann der Reichsminister der Justiz eine besondere Regelung treffen. Dabei darf jedoch der Zeitpunkt des Erlöschens des Fideikommisses nicht hinausgeschoben und eine Vor- und Nacherbschaft nicht eingeführt werden. Gehört zu dem Fideikommißvermögen land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz, so trifft der Reichsminister der Justiz die Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister.

Schlagworte

Vorerbschaft, Beendigung, Aufhebung, Härteausgleich

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024625

alte Dokumentnummer

N2193810201S

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