§ 13 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist, Verordnung BGBl. Nr. 20/1976, tritt - unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR12077845

alte Dokumentnummer

N5199115811J

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