§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist, Verordnung BGBl. Nr. 20/1976, tritt - unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077845
alte Dokumentnummer
N5199115811J
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