Änderungen des Registerinhaltes
§ 13.
(1) Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt § 10 sinngemäß.
(3) Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111054
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