§ 13 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Änderungen des Registerinhaltes

§ 13.

(1)   Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden.

(2)  Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt § 10 sinngemäß.

(3)  Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111054

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