§ 13 EPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4. Abschnitt

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Gründe der Auflösung

§ 13.

Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112714

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