§. 13.
Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Execution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Execution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020935
alte Dokumentnummer
N2189616735T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)