§ 13 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 13.

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Execution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Execution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020935

alte Dokumentnummer

N2189616735T

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